Obligatorische Schiesspflicht

22 Apr. 2025

Von Miguel Sabino

Formular : Schiessbericht Obligatorische Schiesspflicht

Bitte senden Sie den Vereinen den Schiessbericht bis spätestens am 15. September 2025 an den Kantonalverantwortlichen.

Miguel Sabino
Rue des Colombes 5
1868 Collombey
news@fsvt.ch
079 927 84 45



Obligatorische Schiesspflicht
Source : www.vs.ch (lien)

Das obligatorische Programm muss bis am 31. August 2025 in einem anerkannten Schiessverein erfüllt werden.

2025 sind folgende Angehörige der Armee schiesspflichtig

  • Soldaten, Gefreite, Korporale, Wachtmeister, Oberwachtmeister und Subalternoffiziere (Lt/Oblt), welche 2024 oder früher die Rekrutenschule absolviert haben;
  • Subalternoffiziere können zwischen dem Obligatorischen Programm 300 Meter (Stgw) oder 25 Meter (Pistole) wählen. Bestehen sie die Schiesspflicht auf die Distanz 25 Meter nicht, so müssen sie das Obligatorische Programm auf 300 Meter schiessen;
  • Die Schiesspflicht dauert bis zum Jahre vor der Entlassung aus der Armee, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 35. Altersjahr vollenden.
  • Armeeangehörige, welche 2025 aus der Armee entlassen werden, sind nicht mehr schiesspflichtig;
  • Armeeangehörige, welche beim Austritt aus der Armee ab dem Jahr 2025 die persönliche Waffe (Stgw) in Eigentum übernehmen möchten, müssen in den letzten 3 Kalenderjahren vier Bundesübungen (z.B. drei Mal das Obligatorische und ein Mal das Feldschiessen) mit der entsprechenden Waffe absolviert haben.

Dispensierte

  • Schiesspflichtige, die im Jahr 2025 mindestens 45 Tage besoldeten Militärdienst leisten;
  • Schiesspflichtige, die im betreffenden Jahr mindestens 45 Tage Ausbildung oder Einsatz für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte oder die humanitäre Hilfe leisten;
  • Schiesspflichtige, die vor dem 1. August einen Auslandurlaub erhalten haben sowie Militärdienstpflichtige, die aus dem Auslandurlaub zurückkehren und erst nach dem 31. Juli wieder mit der persönlichen Waffe ausgerüstet werden
  • Schiesspflichtige, deren persönliche Waffe vorsorglich abgenommen wurde und die diese erst nach dem 31. Juli zurückerhalten;
  • Militärdienstpflichtige, die wieder in die Armee eingeteilt werden und mit der persönlichen Waffe erst nach dem 31. Juli wieder ausgerüstet worden sind;
  • die von einer medizinischen Untersuchungskommission (UC) Dispensierten, sofern die Dispensation nach dem 31. Juli abläuft;
  • die von der Militärbehörde des Wohnortkantons wegen Freiheitsentzug, Krankheit, Unfall oder Mutterschaft Dispensierten, sofern die Dispensation nach dem 31. Juli abläuft;
  • Schiesspflichtige, die wegen Dienstverweigerung in Strafuntersuchung oder im Strafvollzug stehen;
  • Schiesspflichtige, die ein Gesuch um waffenlosen Militärdienst eingereicht haben, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt;
  • Schiesspflichtige, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingereicht haben, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt.

Ort der Absolvierung der Schiesspflicht

Die Schiesspflicht muss in einem anerkannten Schiessverein erfüllt werden. Anerkannte Schiessvereine sind verpflichtet, Angehörige der Armee an den Bundesübungen kostenlos teilnehmen zu lassen. Die Erfüllung der ausserordentlichen Schiesspflicht im WK ist nicht gestattet.

Dispensationen wegen Krankheit oder Unfall

Schiesspflichtige, die wegen Krankheit oder Unfall das obligatorische Programm bis zum 31. August in ihrem Verein nicht schiessen oder aus den gleichen Gründen nicht zum Nachschiesskurs einrücken können, haben sofort ein Dispensationsgesuch unter Beilage eines verschlossenen Arztzeugnisses an die kantonale Militärbehörde des Wohnorts zu richten.

Schiesspflichtkontrolle

Das Dienst-, Schiessbüchlein respektive der militärische Leistungsausweis, ein amtlicher Ausweis sowie die Aufforderung zur Erfüllung der Schiesspflicht (Form. 1.23) sind beim Antreten zur obligatorischen Schiessübung mitzubringen und dem Vereinsvorstand abzugeben. Der Schiesspflichtige, welcher ohne Aufforderung erscheint, darf nicht abgewiesen werden. Der Schützenverein erstellt ein neutrales Standblatt. Der Schiessverein prüft die Identität des Schiesspflichtigen und kontrolliert ein allfälliges bereits geschossenes obligatorisches Programm. Das Resultat des obligatorischen Programms ist jedem Schiesspflichtigen durch den Schiessverein in den Leistungsausweis und in der VVA einzutragen.

Programm 300 m

  • 5 Schuss Einzelfeuer auf Scheibe A5
  • 5 Schuss Einzelfeuer auf Scheibe B4
  • 1 x 2 Schüsse: Schnellfeuer auf Scheibe B4
  • 1 x 3 Schüsse: Schnellfeuer auf Scheibe B4
  • 1 x 5 Schüsse: Schnellfeuer auf Scheibe B4

Anforderung zur Erfüllung der Schiesspflicht / Wiederholung

Sturmgewehr: Die Schiesspflicht gilt als bestanden, wenn mindestens 42 Punkte erreicht und höchstens drei Nuller geschossen wurden.

Pistole: Die Schiesspflicht gilt als bestanden, wenn mindestens 120 Punkte erreicht und nicht mehr als drei Nuller geschossen wurden.

Schiesspflichtige, welche die Anforderungen nicht erfüllen, können das ganze obligatorische Programm mit Kaufmunition im selben Verein höchstens zweimal wiederholen.

Verbliebene

Die Schiesspflichtigen, welche die Schiesspflicht auf 300 m nach zwei Wiederholungen nicht bestanden haben, müssen von der kantonalen Militärbehörde zu einem eintägigen, unbesoldeten Kurs für Verbliebene aufgeboten werden.

Es ist in zweckmässiger und der Jahreszeit angepasste Zivilkleidung vor Ort zu erscheinen. Mitzubringen sind: persönliche Waffe, Gewehrputzzeug, Gehörschutz, Schiessbrille (sofern im DB eingetragen), Messer, Dienst- und Schiessbüchlein, bzw. der militärische Leistungsausweis mit dem Aufforderungsschreiben 2025 sowie ein amtlicher Ausweis.

Kleidung: Angemessene Zivilkleidung, die der Jahreszeit entspricht.

Kantonales Amt für Militärwesen

Gebäude A – 2. Stock
Rue des Casernes 40
1950 Sion

 027 606 52 00
 militaer@admin.vs.ch

Öffnungszeiten :
Montag und Mittwoch
08:30 – 11:30 und 14:00 – 17:00
Dienstag, Donnerstag und Freitag
08:30 – 11:30 und 14:00 – 16:00
Vor Feiertagen bis 16:00

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