VERANTWORTUNG

16 März 2009

Die Leihwaffen dürfen nicht zur Aufbewahrung überlassen werden an:
Jungschützinnen und Jungschützen, die das 18. Altersjahr nicht vollendet haben.
Juniorinnen und Junioren im Pistolenschiessen, die das 18. Altersjahr nicht vollendet haben.

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